§ 12 UFG 1967 Kinderzulage

UFG 1967 - Unfallfürsorgegesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Dem Schwerversehrten gebührt für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eine Kinderzulage im Ausmaß von 10 v.H. der Summe aus Grundrente und Zusatzrente. Die Grundrente, die Zusatzrente und die Kinderzulagen, dürfen zusammen die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(2) Die Kinderzulage gebührt auf Antrag auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn das Kind

1.

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch die Erfüllung der Wehrpflicht, der Zivildienstpflicht, durch Krankheit oder ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 27. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum;

2.

als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

3.

seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in Z 1 oder Z 2 genannten Zeitraumes infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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