§ 7 ÜKVO Standortbestimmung

ÜKVO - Überwachungskostenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.05.2024

Die Kosten einer Standortbestimmung betragen

1.

für eine Funkzellenauswertung

a)

Ermittlung der Funkzelle

Euro 148,00

b)

Einrichtung pro Funkzelle

Euro 64,00

c)

Datensortierung und Auswertung pro Verbindungsdatensatz

Euro 00,40

2.

für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen

a)

Einrichtung

Euro 64,00

b)

Auswertung pro überwachten Tag

Euro 06,50

3.

für eine Auswertung von Standortdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum

a)

Einrichtung

Euro 64,00

b)

Auswertung pro überwachten Tag

Euro 06,50

4.

für eine Ermittlung aktueller Standortdaten

a)

Einrichtung pro Rufnummer

Euro 37,00

b)

Auswertung und Versand pro Abfrage ohne Plandarstellung/Landkarte

Euro 16,00

c)

Plandarstellung/Landkarte pro Abfrage

Euro 16,00

In Kraft seit 01.09.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 ÜKVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 ÜKVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 ÜKVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 ÜKVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 ÜKVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 ÜKVO
§ 8 ÜKVO