§ 4 UEbG Allgemeine Pflichten des Bieters

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

Der Bieter hat im gesamten Übernahmeverfahren, insbesondere bei der Vorbereitung, inhaltlichen Gestaltung und Veröffentlichung des Angebots sowie bei seinen sonstigen Verlautbarungen, folgendes zu beachten:

1.

Er darf die Absicht, ein Angebot zu stellen, nur dann bekannt machen, wenn er zuvor sichergestellt hat, dass er die baren Gegenleistungen in vollem Umfang erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um alle sonstigen Arten von Gegenleistungen erbringen zu können.

2.

Insiderhandel und Marktverzerrungen (§ 3 Z 4) sind hintanzuhalten.

3.

Informationen und Erklärungen sind sorgfältig, genau und vollständig auszuarbeiten; unrichtige oder irreführende Informationen und Erklärungen sind unzulässig.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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