§ 36 TWFG 1991 Einrichtung und Aufgaben des Wohnbauförderungsbeirates

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung ist ein Wohnbauförderungsbeirat einzurichten.

(2) Dem Wohnbauförderungsbeirat obliegen

a)

die Beratung der Landesregierung in grundlegenden Fragen der Förderung von Vorhaben des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung sowie damit im Zusammenhang stehender Maßnahmen und

b)

die Begutachtung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien in diesen Angelegenheiten.

In Kraft seit 01.10.1991 bis 31.12.9999
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