§ 20 TWFG 1991 Zusicherung

TWFG 1991 - Wohnbauförderungsgesetz 1991 - TWFG 1991, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Wird einem Ansuchen um Gewährung eines Förderungskredits oder von Annuitäten-, Zinsen- oder sonstigen Zuschüssen oder um Übernahme einer Bürgschaft entsprochen, so ist dem Förderungswerber eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. In der Zusicherung können auch Bedingungen und Auflagen festgelegt werden, soweit dies zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes und des diesem zugrunde liegenden Förderungszweckes erforderlich ist. Insbesondere ist die Zusicherung davon abhängig zu machen, daß die gemeinnützigen Bauvereinigungen und die Gemeinden spätestens gleichzeitig mit der Einverleibung des Eigentumsrechts für die Erwerber der Wohnungen das Pfandrecht auf deren Anteile aufteilen.

(2) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentums- oder Mietwohnungen oder von Wohnheimen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß die Skonti bei der Abrechnung des Objektes kostenmindernd berücksichtigen oder bei der Festlegung von Fixpreisen einen gleichartigen Abschlag akzeptieren.

(3) Die Zusicherung ist bei der Gewährung einer Förderung für Wohnungen für Dienstnehmer davon abhängig zu machen, daß im Falle der Kündigung oder Fälligstellung des Förderungskredits wegen zweckwidriger Verwendung der Wohnungen zusätzlich zum aushaftenden Teil des Förderungskredits noch ein Betrag bis zur halben Höhe des ursprünglichen Förderungsbetrages zurückzuzahlen ist.

(4) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Mietwohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen oder Gemeinden davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Mietwohnung über das Vorhaben umfassend zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der Mieter der insgesamt vorgesehenen Wohnungen eine Hausordnung zu erlassen und in angemessenen Zeitabständen Hausversammlungen durchzuführen.

(5) Die Zusicherung ist bei der Errichtung von Wohnhäusern mit Eigentumswohnungen durch gemeinnützige Bauvereinigungen davon abhängig zu machen, daß diese sich verpflichten, die Bewerber um eine Eigentumswohnung vor der Ausführung des Vorhabens umfassend über dieses zu informieren sowie auf Verlangen der Mehrheit der künftigen Eigentümer der insgesamt vorgesehenen Wohnungen und Geschäftsräume schon während der Bauarbeiten die Bildung eines Ausschusses der künftigen Eigentümer zu ermöglichen, diesen Ausschuß über die wesentlichen Vorgänge bei der Errichtung des Objektes zu informieren und anzuhören, insbesondere bei Leistungsänderungen und Nachtragsarbeiten, diesem Ausschuß während der Bauausführung eine begleitende Kontrolle zu ermöglichen und das Recht auf Einsichtnahme in die das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen einzuräumen. Dieses Recht auf Einsichtnahme ist auch jedem künftigen Eigentümer und jedem Wohnungseigentümer einzuräumen.

(6) Die Zusicherung für die Gewährung von Förderungen für Vorhaben der Wohnhaussanierung kann davon abhängig gemacht werden, daß für jede Teilauszahlung jeweils die Zustimmung des Förderungswerbers erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn gemeinnützige Bauvereinigungen von einer Eigentümergemeinschaft mit der Durchführung von Sanierungsvorhaben beauftragt werden.

(7) Die Zusicherung kann vor der Zuzählung von Förderungskrediten oder von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt.

(8) Über den Anspruch aus der Zusicherung einer Förderung oder auf Gewährung einer Beihilfe kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden verfügt werden. Ein solcher Anspruch kann auch nicht von Dritten in Exekution gezogen werden.

(9) Förderungen, die nicht an den Förderungswerber, sondern an den Bauträger als Zahlstelle ausgezahlt werden, darf dieser nur mit Zustimmung des Landes Tirol an den Förderungswerber oder an einen Dritten auszahlen.

 

In Kraft seit 01.07.2012 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 TWFG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 TWFG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 TWFG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 TWFG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 TWFG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 19 TWFG 1991
§ 21 TWFG 1991