§ 9 TVG 2012 Erneute Verwendung von Tieren

TVG 2012 - Tierversuchsgesetz 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.05.2024

(1) Tiere, die bereits in einem oder mehreren Tierversuchen verwendet wurden, dürfen nur dann in einem neuen Tierversuch, für den auch andere, zuvor noch nicht verwendete Tiere verwendet werden könnten, verwendet werden, wenn

1.

der tatsächliche Schweregrad des vorherigen Tierversuchs „gering“ oder „mittel“ war,

2.

der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere erwiesenermaßen vollständig wiederhergestellt ist,

3.

der weitere Tierversuch als „gering“, „mittel“ oder „keine Wiederherstellung der Lebensfunktion“ eingestuft ist und

4.

eine tierärztliche Empfehlung vorliegt, wobei die Erfahrungen im gesamten Lebensverlauf der Tiere zu berücksichtigen sind.

(2) In Ausnahmefällen darf die zuständige Behörde abweichend von Abs. 1 Z 1 und nach einer tierärztlichen Untersuchung des Tieres die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das Tier nicht mehr als einmal in einem Tierversuch verwendet worden ist, der starke Schmerzen, schwere Ängste oder vergleichbare Leiden verursacht hat.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 TVG 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 TVG 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 TVG 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 TVG 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 TVG 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 TVG 2012
§ 10 TVG 2012