§ 36 TSG

TSG - Tierseuchengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024

Das Schlachten pockenkranker Schafe zum Zwecke des Fleischgenusses ist verboten.

Die Kadaver gefallener oder getöteter pockenkranker Schafe sind mit Haut und Wolle womöglich durch Verbrennen unschädlich zu beseitigen. (§ 24, Punkt 8.)

In Kraft seit 01.01.1910 bis 31.12.9999
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