§ 6 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

§ 6

Didaktische Grundsätze

 

(1) Der Ausbildung sind die Prinzipien der Methodenvielfalt, der Lebensnähe, der Anschaulichkeit, der Selbsttätigkeit und Selbstverantwortung zugrunde zu legen, wobei dem Erarbeiten und Verstehen von grundlegenden Ausbildungsinhalten gegenüber einer vielfältigen oberflächlichen Wissensvermittlung der Vorzug zu geben ist.

(2) In allen Ausbildungsgegenständen ist das "Soziale Lernen" zu fördern, wobei die Auszubildenden zur Kommunikation, Eigenständigkeit und zu tolerantem Verhalten sowie zum Anwenden vorhandener Hilfsmittel und Erarbeiten neuer Lösungsmodelle zu befähigen sind. Hiezu ist eine Unterrichtsform zu wählen, die die Auszubildenden während der gesamten Ausbildung aktiv am Ausbildungsgeschehen und -ablauf teilhaben lässt.

(3) Die Auszubildenden sind zu einem partnerschaftlichen, verantwortungsvollen Umgang miteinander anzuhalten, um sie zu einem ebensolchen Umgang mit anderen Menschen unter Beachtung der Gleichstellung von Mann und Frau zu befähigen.

(4) Aus der Struktur des Berufsfeldes auftretende Spannungen und Widerstände sind aufzuzeigen, um die Auszubildenden bei der konstruktiven Bewältigung beruflicher Belastung zu unterstützen.

(5) Die Auszubildenden sind für die Bildung der eigenen Persönlichkeit zu sensibilisieren, um ihnen für die Berufsausübung eines Sozialbetreuungsberufes ein höchstmögliches Maß an Innovation, Offenheit, Toleranz und Akzeptanz gegenüber der Vielfalt an soziokulturellen Hintergründen von Menschen zu vermitteln.

(6) Der Unterricht kann durch Veranstaltungen, wie Lehrausgänge und Exkursionen, ergänzt werden, um den Auszubildenden Einblick in umfassende Zusammenhänge auf gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Gebieten zu geben.

(7) In der praktischen Ausbildung ist den Auszubildenden Gelegenheit zu geben, Kontinuität und Erfolg ihrer Betreuung zu erleben, wobei eine positive Verarbeitung der Erlebnisse in der Praxis im Rahmen von Gesprächsführung und Praxisreflexion zu ermöglichen ist.

(8) Der Unterricht ist auch fächerübergreifend sowie in Form von Seminaren oder Projektunterricht unter Berücksichtigung aktueller Fragen und Tagesereignisse mit verschiedenen Lehrmitteln einschließlich ergänzender und weiterführender Literatur durchzuführen, um spezielle Neigungen und Interessen der Auszubildenden zu fördern und ihnen zu helfen, komplexe Probleme zu erfassen, eigenständig zu bearbeiten und lösen zu lernen.

(9) Der Lehrplan ist dem Unterricht als Rahmen zugrunde zu legen, der es ermöglicht, Veränderungen und Neuerungen in der Betreuung, in Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur zu berücksichtigen.

(10) Die ständige Absprache aller Lehr- und Fachkräfte verwandter Ausbildungsgegenstände gewährleistet das fächerübergreifende, lernfeldorientierte Denken und Verstehen.

(11) Die Ausbildung zielt darauf ab, dass die Absolventen der Ausbildung über jene Kompetenzen verfügen, die für die Arbeit im Rahmen von sozialen Dienstleistungen erforderlich sind.

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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