§ 18 TSBB-AV

TSBB-AV - Tiroler Sozialbetreuungsberufe-Ausbildungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

§ 18

Wiederholen eines Praktikums

 

(1) Werden die Leistungen eines Auszubildenden in einem Praktikum mit "nicht bestanden" beurteilt, ist das betreffende Praktikum zum ehestmöglichen Termin zu wiederholen. Das zu wiederholende Praktikum ist nach Möglichkeit in einer anderen Organisationseinheit durchzuführen und darf nicht durch dieselbe Lehr- oder Fachkraft beurteilt werden.

(2) Die Beurteilung des wiederholten Praktikums tritt an die Stelle der Beurteilung "nicht bestanden".

In Kraft seit 23.07.2010 bis 31.12.9999
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