(1) Die Landesregierung kann auf Antrag einer Gemeinde diese mit schriftlichem Bescheid ermächtigen, ungeachtet einer Festlegung nach § 7 Abs. 2 lit. a oder e in einem Raumordnungsprogramm einzelne davon betroffene Grundflächen als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 oder § 52a zu widmen. Die Ermächtigung darf nur erteilt werden, wenn
a) | eine solche Widmung zur Verwirklichung eines Vorhabens, das wegen seiner Standortgebundenheit im Gebiet der betreffenden Gemeinde sonst nicht oder nicht zweckmäßig verwirklicht werden könnte, erforderlich ist und | |||||||||
b) | an der Verwirklichung des Vorhabens nach lit. a ein öffentliches Interesse besteht, das jenes an der Aufrechterhaltung der Festlegungen des Raumordnungsprogrammes hinsichtlich der betroffenen Grundflächen übersteigt. Eine Ermächtigung zur Widmung von Sonderflächen für UVP-pflichtige Vorhaben nach § 49a und zur Widmung von Sonderflächen in Natura 2000-Gebieten nach § 14 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung darf nicht erteilt werden. | |||||||||
(2) Ein Antrag nach Abs. 1 hat die Grundflächen, die als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden sollen, und die beabsichtigte Zweckbestimmung zu bezeichnen und die für die Verwirklichung des Vorhabens maßgebenden öffentlichen Interessen darzulegen. Dem Antrag sind weiters allfällige Äußerungen der betroffenen Grundeigentümer anzuschließen.
(3) Vor der Erlassung eines Bescheides nach Abs. 1 sind der betroffene Planungsverband und die betroffene Untergruppe des Raumordnungsbeirates (§ 21) zu hören. Die Anhörung der Untergruppe kann unterbleiben, wenn mit der Verwirklichung eines der erteilten Ermächtigung entsprechenden Vorhabens der mit dem Raumordnungsprogramm verfolgte Planungszweck nur geringfügig beeinträchtigt wird.
(4) Die Ermächtigung nach Abs. 1 erlischt, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eintritt der Rechtskraft der Ermächtigung eine entsprechende Widmung als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche beschlossen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegt hat.
(1) Das örtliche Raumordnungskonzept ist jeweils auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren fortzuschreiben. Die Fortschreibung hat jeweils für das gesamte Gemeindegebiet zu erfolgen. Die Stadt Innsbruck kann das örtliche Raumordnungskonzept jeweils gesondert für einzelne Stadtteile fortschreiben.
(2) Die Gemeinde hat spätestens bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach dem Inkrafttreten des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes dessen (weitere) Fortschreibung zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Gemeinde hat weiters jeweils innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes den Flächenwidmungsplan zu ändern, soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen örtlichen Raumordnungskonzeptes erforderlich ist. Dabei sind insbesondere jene unbebauten Grundflächen, für die im örtlichen Raumordnungskonzept eine Festlegung nach § 31 Abs. 1 lit. f besteht, im Sinn des § 35 Abs. 2 erster Satz zu kennzeichnen.
(3) Kommt die Gemeinde ihrer Verpflichtung nach Abs. 2 erster oder zweiter Satz nicht nach oder wurde der (weiteren) Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. der Neuerlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, so dürfen außer in den Fällen des § 36 Abs. 1 lit. c und d keine weiteren Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet werden. Davon ausgenommen sind Änderungen des Flächenwidmungsplanes, die zur Schaffung eines für ein bestimmtes Bauvorhaben ausreichend großen Bauplatzes erforderlich sind, sofern die betreffende Grundfläche großteils bereits als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche gewidmet ist.
(4) In der Stadt Innsbruck gelten die Beschränkungen nach Abs. 3 nicht für jene Stadtteile, hinsichtlich der sie den Verpflichtungen nach Abs. 2 erster und zweiter Satz entsprochen hat.
(1) Alle am 30. Juni 2005 bestehenden Sonderflächen für Einkaufszentren gelten als Sonderflächen für Einkaufszentren nach § 49 Abs. 1, wobei die allfällige Festlegung des höchstzulässigen Ausmaßes der Gesamtnutzfläche entfällt. Weiters entfallen allfällige Festlegungen nach § 49 Abs. 2 dritter Satz und Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 10/1997 bzw. des Gesetzes LGBl. Nr. 21/1998. Dabei gelten, soweit in den Abs. 2 und 7 nichts anderes bestimmt ist, Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen I, II, III und V (Anlage zu den §§ 8 und 49 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001) als Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps A und Sonderflächen für Einkaufszentren der Betriebstypen IV und VI als Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps B. Festlegungen nach § 49 Abs. 2 zweiter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 über das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, bleiben aufrecht.
(2) Soweit für Sonderflächen für Einkaufszentren im Sinn der Abs. 1 das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche und gegebenenfalls auch jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, noch nicht festgelegt ist, hat die Gemeinde spätestens bis zum 30. Juni 2006, die Stadt Innsbruck spätestens bis zum 30. Juni 2007, diese Festlegungen zu treffen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen. Die Festlegungen haben den auf den betreffenden Sonderflächen aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Einkaufszentren zu entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Baubewilligung für die Schaffung, die Erweiterung oder die Änderung des Betriebstyps eines Einkaufszentrums nicht erteilt werden.
(3) Die Erweiterung von Sonderflächen für Einkaufszentren im Sinn der Abs. 1 und 2, deren Lage nicht den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und 4 entspricht, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind nur zulässig, wenn
a) | bei Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps A, die am 30. September 2001 als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps I oder II bestanden haben, das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 200 m², erhöht wird, | |||||||||
b) | bei Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps A, die am 30. September 2001 als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps III oder V bestanden haben, das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 1.500 m², erhöht wird, | |||||||||
c) | bei Sonderflächen für Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps B, die am 30. September 2001 als Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps IV, V oder VI bestanden haben, das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt zulässig gewesenen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 1.500 m², erhöht wird. | |||||||||
Ein in einem Raumordnungsprogramm nach § 8 Abs. 5 dritter Satz festgelegtes zulässiges Höchstausmaß der Kundenfläche bzw. jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, darf jedoch nicht überschritten werden. Im Übrigen darf bei Einkaufszentren des nunmehrigen Betriebstyps A das zulässige Höchstausmaß jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, nur entsprechend den in einem Raumordnungsprogramm nach § 8 Abs. 5 vierter Satz festgelegten Grundsätzen erhöht werden. | ||||||||||
(4) Die Gemeinden haben für Einkaufszentren, die am 30. Juni 2005 außerhalb von Sonderflächen für Einkaufszentren nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden haben, spätestens bis zum 30. Juni 2006, die Stadt Innsbruck spätestens bis zum 30. Juni 2007, jeweils eine Sonderfläche für Einkaufszentren festzulegen. Die Festlegung des Betriebstyps, des zulässigen Ausmaßes der Kundenfläche und gegebenenfalls auch jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, haben dem am 30. Juni 2005 aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Einkaufszentrum zu entsprechen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung darf die Baubewilligung für die Erweiterung oder die Änderung des Betriebstyps des Einkaufszentrums nicht erteilt werden. Sofern die Lage dieser Sonderflächen nicht den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und 4 entspricht, gilt für die Erweiterung dieser Sonderflächen, für die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche und gegebenenfalls auch jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, Abs. 3 lit. a, b und c sinngemäß. Diese Festlegungen können auch in einem mit der Widmung der betreffenden Grundfläche als Sonderfläche für Einkaufszentren nach dem ersten und zweiten Satz getroffen werden.
(5) Für Handelsbetriebe, die am 30. Juni 2005 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestanden und am 1. Juli 2005 die Eigenschaft als Einkaufszentrum erlangt haben, gilt Abs. 4, erster, zweiter und dritter Satz sinngemäß. Die Erweiterung derartiger Sonderflächen, deren Lage nicht den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 und 4 entspricht, und die Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bei solchen Sonderflächen sind nur bis zu dem für die Begründung der Eigenschaft als Einkaufszentrum des jeweiligen Betriebstyps laut der Anlage zu den §§ 8 und 49 dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 maßgebend gewesenen Ausmaß der Kundenfläche zulässig. Diese Festlegungen können auch in einem mit der Widmung der betreffenden Grundfläche als Sonderfläche für Einkaufszentren nach dem ersten Satz getroffen werden. Abs. 3 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(6) § 48a ist auf die Erweiterung der am 30. Juni 2005 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig bestehenden Handelsbetriebe nicht anzuwenden, sofern das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesenen Kundenfläche erhöht wird. Das für die Begründung der Eigenschaft als Einkaufszentrum des jeweiligen Betriebstyps laut der Anlage zu den §§ 8, 48a und 49 maßgebende Ausmaß der Kundenfläche darf nicht überschritten werden.
(7) Sonderflächen für Einkaufszentren des bisherigen Betriebstyps VI, auf denen am 30. Juni 2005 Betriebe bestehen, in denen Kraftfahrzeuge und ergänzend dazu Kraftfahrzeugzubehör und höchstens in einem geringfügigen Ausmaß andere Waren angeboten werden, gelten als Sonderflächen nach § 43 Abs. 1 lit. a mit dem Verwendungszweck Autohaus. Die Gemeinde hat diesen Verwendungszweck im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen. Im Übrigen hat die Gemeinde spätestens bis zum 30. Juni 2006, die Stadt Innsbruck spätestens bis zum 30. Juni 2007, erforderlichenfalls eine den auf dieser Sonderfläche aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung bestehenden Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen entsprechende Widmung festzulegen. § 37 Abs. 2 zweiter Satz ist anzuwenden.
(8) Einkaufszentren des Betriebstyps B, die am 30. Juni 2011 rechtmäßig bestehen und deren Warensortiment in diesem Zeitpunkt in einem mehr als geringfügigen Ausmaß Sortimente von nicht artverwandten Waren im Sinn der Anlage umfasst, dürfen diese Sortimente weiter anbieten, sofern das Ausmaß der Kundenfläche um höchstens 25 v. H. der zu diesem Zeitpunkt aufgrund einer rechtskräftigen Baubewilligung zulässig gewesen Kundenfläche, jedenfalls um nicht mehr als 1.500 m², erhöht wird. Dies gilt nur insoweit, als das zulässige Höchstausmaß der Kundenfläche nach Abs. 3 nicht überschritten wird. Dies gilt auch für Einkaufszentren des Betriebstyps B, für die eine rechtskräftig erteilte Baubewilligung vorliegt, wenn das Bauverfahren darüber am 30. Juni 2011 bereits anhängig war.
(9) Zum Zweck der Verlegung von Einkaufszentren des Betriebstyps B, die in anderen als den in einem Raumordnungsprogramm nach § 8 Abs. 4 festgelegten Gemeinden außerhalb der Randzonen derselben rechtmäßig bestehen, ist die Neuwidmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B auch in diesen Gemeinden zulässig, wenn
a) | deren Lage im Übrigen den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 4 erster Satz entspricht und | |||||||||
b) | die im Raumordnungsprogramm nach § 8 Abs. 5 festgelegten Grundsätze für die Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren erfüllt sind. | |||||||||
(10) Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps B nach Abs. 9 sind hinsichtlich der Zulässigkeit ihrer Erweiterung und der Erhöhung des zulässigen Höchstausmaßes der Kundenfläche bzw. jenes Teiles der Kundenfläche, auf dem Lebensmittel angeboten werden dürfen, der jeweiligen ursprünglichen Sonderfläche gleichzuhalten. Für die ursprüngliche Sonderfläche ist gleichzeitig mit der Neuwidmung eine mit dem umgebenden Widmungsbestand vereinbare Widmung festzulegen. Die Beibehaltung der Widmung als Sonderfläche für Einkaufszentren des Betriebstyps B ist jedenfalls unzulässig.
(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Gemeinde fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.
(4) Der Bodenfonds ist hinsichtlich der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.
(5) Die Planungsverbände sind hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Planungsangelegenheiten Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die einen Freizeitwohnsitz nach § 17 Abs. 1 anmelden oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften angemeldet haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Anmeldeverfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
a) | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
b) | grundstücks- und gebäudebezogene Daten, Daten über die Art der Verwendung von Wohnsitzen, | |||||||||
c) | Daten über die Eigenschaft, das Fehlen der Eigenschaft und das Erlöschen der Eigenschaft von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze, | |||||||||
d) | Daten über Feststellungsbescheide nach § 17 Abs. 3 oder nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften. | |||||||||
(7) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs. 7 angesucht haben, folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung des Verfahrens oder für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über Freizeitwohnsitze erforderlich sind:
a) | Daten nach Abs. 6 lit. a, b und c, | |||||||||
b) | auf das Verlassenschaftsverfahren bezogene Daten, | |||||||||
c) | Daten über Lebensumstände im Sinn des § 13 Abs. 7 lit. b, | |||||||||
d) | Daten über Ausnahmebewilligungen. | |||||||||
(8) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Personen, die Eigentümer von Freizeitwohnsitzen oder sonst hierüber Verfügungsberechtigte sind, Daten nach Abs. 6 lit. a, c und d und Abs. 7 lit. a und d
a) | den mit der Vollziehung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 und des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetzes 2003, LGBl. Nr. 85, in der jeweils geltenden Fassung betrauten Behörden zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen nach diesen Gesetzen übertragenen Aufgaben und | |||||||||
b) | den Tourismusverbänden zum Zweck der Überwachung der Entrichtung der Aufenthaltsabgabe | |||||||||
übermitteln. Die Behörden und die Tourismusverbände dürfen die Daten zu dem in den lit. a und b jeweils genannten Zweck verarbeiten. | ||||||||||
(9) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Festsetzung von Vergütungen nach § 6 Abs. 4, gegebenenfalls in Verbindung mit § 26 Abs. 2 lit. c bzw. § 30 lit. c, erforderlich sind:
a) | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
b) | grundstücksbezogene Daten, | |||||||||
c) | Daten über Vergütungen. | |||||||||
(10) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erstellung der Baulandbilanz und der Widmungsbilanz verarbeiten.
(11) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung, Fortschreibung oder Änderung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie zum Zweck der Erlassung oder Änderung des Flächenwidmungsplanes und von Bebauungsplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden.
(12) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der elektronischen Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach § 69 dem nach Abs. 2 Verantwortlichen übermitteln. Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten und veröffentlichen.
(13) Die nach den Abs. 2 und 5 Verantwortlichen dürfen grundstücksbezogene Daten zum Zweck der Erlassung oder Änderung von überörtlichen Raumordnungsprogrammen und Raumordnungsplänen bzw. von Regionalprogrammen und Regionalplänen verarbeiten und, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist, veröffentlichen. Sofern dies für diese Zwecke erforderlich ist, dürfen von Gemeindebewohnern und Eigentümern von Grundstücken weiters Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten verarbeitet werden. Die nach Abs. 5 Verantwortlichen dürfen die Daten dem nach Abs. 2 Verantwortlichen zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsicht übermitteln.
(14) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen von Eigentümern von Grundstücken und von Personen, denen daran dingliche oder persönliche Rechte zukommen, folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Entschädigungsverfahren nach § 75 und von Umlegungsverfahren nach den §§ 77 ff. erforderlich sind:
a) | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
b) | grundstücks- und gebäudebezogene Daten, Daten über dingliche und persönliche Rechte an Grundstücken, | |||||||||
c) | Daten über das Entschädigungsverfahren. | |||||||||
Soweit dies in diesem Gesetz im Zusammenhang mit der Durchführung von Umlegungsverfahren vorgesehen ist, dürfen die Daten weiters veröffentlicht werden. | ||||||||||
(15) Der nach Abs. 4 Verantwortliche darf von Bewerbern um Leistungen des Tiroler Bodenfonds und von Empfängern solcher Leistungen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zum Zweck der Feststellung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung bzw. zur Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung gewährter Fondsleistungen und der Einhaltung von Beschränkungen, Auflagen oder Bedingungen erforderlich sind:
a) | Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
b) | Rechtsakte, die zur Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Fondsleistung vorzulegen sind, | |||||||||
c) | Art und Ausmaß der beantragten und der gewährten Fondsleistung, | |||||||||
d) | Kostenvoranschläge, Rechnungen, Bankverbindungen. | |||||||||
(16) Die nach den Abs. 1 bis 5 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(17) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. | |||||||||
(18) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz, mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 78 Abs. 6, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 84 Abs. 2, § 89 Abs. 8, § 90 Abs. 2, 3 und 4, § 93 Abs. 3 und § 95 Abs. 1 lit. d, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 26. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 81/1993, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/1996 außer Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
a) | Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, ABl. 2012 Nr. L 197, S. 1, | |||||||||
b) | Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. 2001 Nr. L 197, S. 30, | |||||||||
c) | Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1. | |||||||||
(3) Die §§ 11 Abs. 6 und 31c Abs. 5 treten mit dem Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.