§ 36 TLDHG 2014 Verarbeitung personenbezogener Daten

TLDHG 2014 - Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Die Bildungsdirektion und die Schulleiter sind im Rahmen der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 und 3 des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen – ungeachtet der weitergehenden Ermächtigungen nach Abs. 3 – von Lehrpersonen und den Mitgliedern der nach diesem Gesetz zu bestellenden Kommissionen sowie Inhabern von nach diesem Gesetz zu bestellenden Ämtern jedenfalls folgende personenbezogene Daten, sofern diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und Verpflichtungen jeweils erforderlich sind, verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen über die im Abs. 2 angeführten Daten hinaus insbesondere folgende personenbezogene Daten, sofern sie für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, verarbeiten:

a)

von den Lehrern, die zum Stellvertreter des Schulleiters nach § 2 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Eignung als Stellvertreter des Schulleiters,

2.

Abwesenheiten vom Dienst, insbesondere krankheitsbedingte,

3.

Daten zu Verletzungen bzw. Vernachlässigungen der ihnen als Stellvertreter obliegenden Pflichten,

b)

von Personen, die zu Mitgliedern der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer nach § 6 bestellt oder entsendet werden sollen bzw. bestellt oder entsendet wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,

4.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

5.

Daten die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

c)

von Personen, die zu Mitgliedern der Disziplinarkommission für Landeslehrer nach § 10 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Vorschläge des jeweils zuständigen Zentralausschusses betreffend zu bestellende Lehrpersonen,

4.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

5.

Daten, ob eine Bestellung zum fachkundigen Laienrichter vorliegt,

6.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

7.

Daten, die nach § 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

d)

von Personen die nach § 12 zum Disziplinaranwalt bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

2.

Daten zur fachlichen Eignung,

3.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

4.

Daten über eine allfällige Suspendierung, Außerdienststellung oder das Ableisten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Freistellung von Dienstpflichten in der Dauer von mehr als drei Monaten,

5.

Daten, die nach den §§ 12 Abs. 2 und 15 Abs. 2 zu einem Enden der Funktion führen,

e)

von Personen die zu Mitgliedern der Gleichbehandlungskommission nach § 20 bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zur fachlichen Eignung,

2.

Zugehörigkeit zum Dienststand,

3.

Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses,

f)

von einer Person die zur Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. Stellvertreterin nach § 21 bestellt werden soll bzw. bestellt wurde:

1.

Geschlecht,

2.

fachliche Eignung,

3.

Daten über Zugehörigkeit zu einem Zentralausschuss,

4.

Daten zur Verlässlichkeit (Vorliegen von Disziplinarstrafen aus den letzten drei Jahren bzw. Einleitung eines Disziplinarverfahrens),

g)

von den Kontaktfrauen nach § 21: jene Daten, aus denen sich nach den dienstrechtlichen Bestimmungen des Bundes die Bestellungsvoraussetzungen ergeben,

h)

von Personen, die nach § 29 zum Landesarbeitsinspektor bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden: Daten zur fachlichen Eignung,

i)

von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,

2.

Daten darüber, wann zuletzt eine fachliche Unterweisung erfolgt ist,

3.

Daten über die Angehörigkeit zum Dienststand,

4.

Daten, aus denen sich nach § 30 Abs. 3 bzw. den entsprechenden dienstrechtlichen Vorschriften des Bundes das Enden der Funktion ergibt,

j)

von Personen, die nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden:

1.

Daten zum Vorschlag des Schulleiters hinsichtlich der Bestellung,

2.

Daten über die Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen,

k)

von Lehrpersonen, die sich um eine Naturalwohnung nach § 33 bewerben:

1.

Daten zu den familiären und sozialen Verhältnissen,

2.

Daten zu Gründen für einen allfälligen Entzug einer Naturalwohnung nach § 33 Abs. 4,

l)

von Hinterbliebenen einer Lehrperson, der eine Naturalwohnung zugewiesen war:

1.

Identifikationsdaten,

2.

Daten, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen für die Bewilligung der tatsächlichen Benützung der Naturalwohnung nach § 33 Abs. 8 ergibt.

(4) Soweit für die Aufbewahrung personenbezogener Daten gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten

a)

für Daten in Datenverarbeitungen aus dem Bereich der Hoheitsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von zehn Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung und

b)

für Datenverarbeitungen in Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung des Landes Tirol eine Aufbewahrungsdauer von 30 Jahren ab der letzten inhaltlichen Bearbeitung,

soweit die Daten für den Verarbeitungszweck nicht mehr benötigt werden.

(5) Die Bildungsdirektion darf den jeweils zuständigen Organen der Personalvertretung die zum Zweck der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz zustehenden Anhörungsrechte erforderlichen Daten übermitteln. Weiters darf die Bildungsdirektion zum Zwecke der Ausbildung bzw. Unterweisung Identifikationsdaten von Personen, die nach den §§ 30 und 31 zur Sicherheitsvertrauensperson oder nach § 32 zum Erst-Helfer bestellt werden sollen bzw. bestellt wurden, an jene Ausbildungseinrichtung übermitteln, an welcher die entsprechende Ausbildung bzw. Unterweisung zu absolvieren ist.

(6) Die jeweils zuständigen Organe der Personalvertretung dürfen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte der Bildungsdirektion die zum Zweck der Erfüllung der dieser nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlichen Daten übermitteln.

(7) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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