§ 2 TIWG 2015

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Dieses Gesetz regelt den rechtlichen Rahmen für die Bereitstellung sowie die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellt worden sind.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(3) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere jene der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 und des Datenschutzgesetzes sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken nach § 76d des Urheberrechtsgesetzes nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken.

In Kraft seit 15.07.2021 bis 31.12.9999
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