§ 18 TIWG 2015

TIWG 2015 - Informationsweiterverwendungsgesetz 2015 – TIWG 2015, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung wenn an an das Land als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(3) Durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentliche Stiftungen, Anstalten und Fonds sowie durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes Beliehene sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung, wenn an sie als öffentliche Stelle nach § 4 ein Antrag auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung gestellt wird.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen zum Zweck der Durchführung des Verfahrens über Anträge auf Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung sowie zur Dokumentation der Weiterverwendung von Dokumenten folgende Daten des Antragstellers und seiner Ansprechpersonen verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, antrags- und erledigungsbezogene Daten.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(6) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 15.07.2021 bis 31.12.9999
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