§ 4c Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Der Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums bedarf der Bewilligung der Landesregierung (Betriebsbewilligung). Um die Erteilung der Betriebsbewilligung ist schriftlich anzusuchen. Die Landesregierung hat über ein Ansuchen um die Erteilung der Betriebsbewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Sie hat vor der Entscheidung einen Augenschein an Ort und Stelle vorzunehmen.

(2) Die Betriebsbewilligung ist, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

a)

Die Errichtungsbewilligung für die Krankenanstalt muss vorliegen.

b)

Die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate müssen vorhanden sein und die Betriebsanlage sowie alle medizinisch-technischen Apparate und technischen Einrichtungen müssen den sicherheitstechnischen und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen. Der Träger der Krankenanstalt hat der Behörde zum Nachweis der Erfüllung der sicherheitstechnischen Vorschriften die allenfalls erforderliche Baubenützungsbewilligung, eine Bestätigung des Technischen Sicherheitsbeauftragten über die vorschriftsmäßige Ausführung der technischen Einrichtungen und medizinisch-technischen Apparate sowie erforderlichenfalls auf Verlangen der Behörde ein sicherheitstechnisches Gutachten und ein krankenhaushygienisches Gutachten vorzulegen.

c)

Es muss eine Anstaltsordnung (§ 10) vorliegen.

d)

Es muss ein geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes oder ein geeigneter Zahnarzt als verantwortlicher Leiter des zahnärztlichen Dienstes bestellt sein. Es muss glaubhaft gemacht werden, dass die nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten erforderlichen Ärzte oder Zahnärzte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

e)

Es muss glaubhaft gemacht werden, dass das nach dem Anstaltszweck, dem vorgesehenen Leistungsangebot und den allenfalls vorgesehenen Leistungsschwerpunkten sonstige erforderliche Personal in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung steht, insbesondere im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der medizinischen Assistenzberufe.

f)

Nach Maßgabe des § 6a muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

(3) Wurde das selbstständige Ambulatorium nicht der Errichtungsbewilligung entsprechend errichtet, so hat die Landesregierung zugleich mit der Betriebsbewilligung die Änderungen zu bewilligen, wenn das selbstständige Ambulatorium trotz der Abweichungen den Voraussetzungen nach § 4b Abs. 2 entspricht.

(4) Die Betriebsbewilligung für ein von einem Krankenversicherungsträger errichtetes selbstständiges Ambulatorium oder für eine militärische Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis e vorliegen.

(4a) Die Betriebsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und b sowie d bis f oder des Abs. 4 erfüllt sind.

(5) Stellt sich nach der Erteilung der Betriebsbewilligung heraus, dass die Betriebsanlage, technische Einrichtungen oder medizinisch-technische Apparate den sicherheitstechnischen oder gesundheitspolizeilichen Vorschriften nicht entsprechen, so hat die Landesregierung andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Vermeidung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich ist.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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