§ 31 Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Stellen jener Ärzte, die eine öffentliche Krankenanstalt oder eine Abteilung, ein Departement, einen Fachschwerpunkt, ein Ambulatorium oder eine Prosektur in einer öffentlichen Krankenanstalt leiten oder die als ständige Konsiliarärzte oder Konsiliarzahnärzte bestellt werden sollen, und die Stellen jener Apotheker, die mit der Leitung einer Anstaltsapotheke betraut werden sollen, sind, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, öffentlich auszuschreiben. Hiebei ist für die Bewerbung eine Frist von mindestens sechs Wochen einzuräumen.

(2) Die Stellen, die aufgrund der universitätsorganisationsrechtlichen Vorschriften besetzt werden, sind von den Bestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(3) Die Bewerber haben alle Nachweise über ihre Ausbildung und bisherige fachliche Tätigkeit (Lebenslauf) sowie allenfalls ein Verzeichnis der von ihnen verfaßten wissenschaftlichen Schriften vorzulegen. Die Ärzte- oder Apothekerkammer ist von der Ausschreibung zu verständigen.

(4) Die Bewerbungsgesuche sind, soweit im § 31a nichts anderes bestimmt ist, dem Landessanitätsrat zur Erstattung eines Gutachtens über die fachliche Befähigung der Bewerber vorzulegen. Das Gutachten hat eine Reihung der Bewerber mit eingehender Begründung zu enthalten.

(5) Dem Antrag auf Genehmigung der Bestellung eines ärztlichen Leiters (Prosektors) sind die Bewerbungsgesuche aller Bewerber sowie die Unterlagen des Bestellten anzuschließen.

In Kraft seit 20.04.2011 bis 31.12.9999
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