§ 133 TGO

TGO - Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.05.2024

(1) Die Satzung eines Gemeindeverbandes hat zu enthalten:

a)

die Festlegung der Organe und ihrer Aufgabenbereiche,

b)

die Festlegung der Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses (§ 138), wenn diesem mehr als drei Mitglieder angehören sollen,

c)

nähere Bestimmungen über die Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses sowie der Mitglieder des Überprüfungsausschusses,

d)

die hiefür erforderlichen Bestimmungen, wenn für die Beschlussfassung strengere Voraussetzungen als nach den §§ 135 Abs. 3 und 136 Abs. 2 festgelegt werden sollen,

e)

die Festsetzung des Anteiles der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden am Aufwand und an einem allfälligen Überschuss des Gemeindeverbandes und Regelungen über die Verwendung eines allfälligen Überschusses,

f)

Bestimmungen über die Haftung der dem Gemeindeverband angehörenden Gemeinden untereinander,

g)

Bestimmungen für den Fall des nachträglichen Beitrittes, der nachträglichen Einbeziehung und des Ausscheidens oder der Ausgliederung von Gemeinden,

h)

Bestimmungen für den Fall der Auflösung des Gemeindeverbandes und über die Verwendung des Vermögens.

(2) Die Satzung kann, unbeschadet des § 135 Abs. 1, weitere Bestimmungen über die innere Organisation und die Verwaltung des Gemeindeverbandes, insbesondere über die Geschäftsführung seiner Organe und über die Geschäftsstelle enthalten. Die Erlassung und die Änderung solcher Bestimmungen bedürfen eines Beschlusses der Verbandsversammlung.

In Kraft seit 01.07.2001 bis 31.12.9999
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