§ 49a TFLG 1996 Zweck und Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens

TFLG 1996 - Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Auseinandersetzungsverfahren dient der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen einer Agrargemeinschaft, soweit diese auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 besteht, und der substanzberechtigten Gemeinde sowie im Fall des § 49b Abs. 1 erster Satz auch den sonstigen Nutzungsberechtigten.

(2) Das Auseinandersetzungsverfahren ist mit Bescheid (Einleitungsbescheid) einzuleiten

a)

auf gemeinsamen Antrag der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde oder

b)

von Amts wegen.

(3) Anträgen nach Abs. 2 lit. a kann ein Übereinkommen zwischen der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde beigeschlossen werden, welches eine Einigung über die Art der Auseinandersetzung im Sinn des § 49b Abs. 1, 2 oder 3 sowie über die Art und das Ausmaß der den Parteien zuzuweisenden Abfindungen und Entschädigungen zu enthalten hat. Das Übereinkommen hat auf einer dem Antrag ebenfalls anzuschließenden sachverständigen Bewertung im Sinn des § 49g zu beruhen, aus der insbesondere hervorgeht, ob im Fall der Abfindung der substanzberechtigten Gemeinde in Grundstücken die Bedeckung der Nutzungsrechte auf den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken gewährleistet wäre. Soweit das Übereinkommen und die sachverständige Bewertung dem Gesetz entsprechen, ist das Auseinandersetzungsverfahren auf deren Grundlage durchzuführen. Andernfalls hat die Agrarbehörde der Agrargemeinschaft und der substanzberechtigten Gemeinde die Verbesserung bzw. die Ergänzung des Übereinkommens bzw. der sachverständigen Bewertung binnen angemessener Frist aufzutragen. Erfolgt die Verbesserung bzw. die Ergänzung nicht fristgerecht, so gilt der Antrag als zurückgezogen.

(4) Von Amts wegen ist das Auseinandersetzungsverfahren einzuleiten, wenn

a)

die weitere gemeinschaftliche Nutzung der Grundstücke im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 aufgrund einer gegenüber sonstigen Nutzungen erheblich in den Hintergrund getretenen Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke nicht mehr zweckmäßig scheint, oder

b)

eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung aufgrund von wiederholten Streitigkeiten zwischen der substanzberechtigten Gemeinde und der Agrargemeinschaft, insbesondere im Sinn des § 37 Abs. 7 lit. b oder hinsichtlich der Anwendung der §§ 36e bis 36i, dauerhaft gefährdet scheint, oder

c)

trotz einer den Hinweis auf die Rechtsfolge nach dieser Bestimmung enthaltenden agrarbehördlichen Aufforderung die Agrargemeinschaft die Bestellung der Organe vernachlässigt oder die bestellten Organe ihre gesetz- und satzungsmäßigen Aufgaben vernachlässigen.

(5) Im Einleitungsbescheid sind die dem Verfahren unterzogenen Grundstücke festzustellen; besteht eine Agrargemeinschaft nur teilweise auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, so ist weiters festzustellen, welche agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht dem Auseinandersetzungsverfahren unterzogen werden.

(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 54 Abs. 6 sind die betroffenen Anteilsrechte anlässlich der Einleitung des Auseinandersetzungsverfahrens mit gesondertem Bescheid als erloschen zu erklären.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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