Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.04.2024
Die obersten Organe der Vollziehung des Bundes haben im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit im Aufsichtsweg sicher zu stellen, dass die leistenden Stellen sämtliche Mitteilungen ordnungsgemäß übermitteln.
In Kraft seit 15.11.2012 bis 01.01.9000
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