§ 31 TBSG 2003 Verordnung über Präventivdienste

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Die Landesregierung hat zur Durchführung der §§ 24 bis 29 durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

a)

die Rechte und Pflichten sowie die Einbeziehung und Information der Präventivfachkräfte durch den Dienstgeber,

b)

die Rechte und Pflichten sowie die Information, Unterweisung und Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen in Angelegenheiten des Bedienstetenschutzes und

c)

die Aufgaben und die fachliche Qualifikation der Erst-Helfer und der Brandschutzbeauftragten.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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