§ 11 TBSG 2003 Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume

TBSG 2003 - Bedienstetenschutzgesetz 2003 - TBSG 2003, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Arbeitsstätten, Baustellen, Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume müssen für den Aufenthalt von Menschen geeignet sein und entsprechend den zu verrichtenden Arbeiten den erforderlichen Schutz für die Sicherheit und die Gesundheit der Bediensteten bieten.

(2) Der Dienstgeber hat insbesondere dafür zu sorgen, dass

a)

Arbeitsstätten im Freien und Baustellen sicher begangen und befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind, bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können und den Bediensteten nach Möglichkeit Schutz gegen Witterungseinflüsse bieten,

b)

Arbeitsstätten in Gebäuden eine der Nutzungsart entsprechende Konstruktion und Festigkeit aufweisen, sicher begangen oder befahren werden können, ausreichend beleuchtet sind und bei Gefahr schnell und sicher verlassen werden können; dies gilt auch für Baustellenarbeitsplätze innerhalb von Gebäuden,

c)

Arbeitsstätten in Gebäuden gegebenenfalls behindertengerecht gestaltet sind; dies gilt insbesondere für Ausgänge, Verkehrswege, Türen, Tore, sanitäre Einrichtungen und Arbeitsplätze, an denen Behinderte tätig sind,

d)

in Arbeitsräumen unter Berücksichtigung der zu verrichtenden Arbeiten und der körperlichen Belastung der Bediensteten raumklimatische Verhältnisse herrschen, die dem menschlichen Organismus angemessen sind, die Räume möglichst genügend Tageslicht erhalten oder mit einer ausreichenden künstlichen Beleuchtung ausgestattet sind, eine ausreichende Belüftung gewährleistet ist und Nichtraucher vor einer Belästigung durch Tabakrauch angemessen geschützt sind; dies gilt auch für Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume sowie sonstige Betriebsräume, soweit dies nach der Zweckbestimmung oder Nutzung dieser Räume möglich ist.

(3) Der Dienstgeber hat weiters:

a)

Bediensteten die erforderlichen sanitären Einrichtungen, insbesondere Waschgelegenheiten, Toiletten und gegebenenfalls Wasch- und Umkleideräume, zur Verfügung zu stellen; diese müssen entsprechend ihrer Zweckbestimmung und der Anzahl der Bediensteten ausgestattet sein und den hygienischen Anforderungen entsprechen,

b)

Bediensteten für den Aufenthalt während der Arbeitspausen geeignete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, soweit dies im Hinblick auf die Anzahl der beschäftigten Bediensteten, die Art und die Dauer der ausgeübten Tätigkeit oder die damit verbundenen Belastungen und gesundheitsgefährdenden Einwirkungen erforderlich ist,

c)

Bediensteten, in deren Dienstzeit regelmäßig und im erheblichen Umfang Zeiten einer Bereitschaft fallen, geeignete Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit erforderlich ist und ein Aufenthalt nicht in anderen geeigneten Räumen möglich ist, und

d)

ausreichende und geeignete Mittel und Einrichtungen für die Brandbekämpfung und für die Leistung von erster Hilfe zur Verfügung zu stellen und in funktionstüchtigem Zustand zu erhalten.

(4) Die Landesregierung hat zur Durchführung der Abs. 1, 2 und 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über Arbeitsstätten im Freien, über Baustellen und über Arbeitsstätten in Gebäuden zu erlassen, insbesondere über:

a)

die menschengerechte Gestaltung, bauliche Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten in Gebäuden, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an Arbeitsräume, sonstige Betriebsräume, Aufenthalts- und Bereitschaftsräume, Waschräume, Toiletten und Umkleideräume,

b)

die menschengerechte Gestaltung, Beschaffenheit und Ausstattung von Arbeitsstätten im Freien und von Baustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Anforderungen an sanitäre Einrichtungen, Umkleideräume, Aufenthaltsräume, Gebäude und Arbeitsräume auf Baustellen und an Baustellenarbeitsplätze in Gebäuden,

c)

die sichere Beschaffenheit und Benutzung von Arbeitsstätten und von Baustellen, insbesondere der Verkehrswege, der besonderen Gefahrenbereiche wie Treppen, Rolltreppen, Laderampen, Gerüste und Leitern, und der elektrischen Anlagen,

d)

die notwendige Ausstattung von Arbeitsstätten mit Mitteln zur Brandbekämpfung und für die Leistung von erster Hilfe,

e)

die Einrichtung, Beschaffenheit und Zugänglichkeit von Fluchtwegen und Notausgängen,

f)

den Nichtraucherschutz und

g)

die Information der Bediensteten über jene Maßnahmen, die hinsichtlich der Sicherheit und des Schutzes der Gesundheit in Arbeitsstätten getroffen werden müssen.

(5) Für Arbeitsstätten, die am 1. Jänner 1993 bereits genutzt wurden, sind in der nach Abs. 4 zu erlassenden Verordnung die erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Dabei sind auch die für bestehende Arbeitsstätten erforderlichen Abweichungen und Anpassungsfristen festzulegen. Weiters ist zu regeln, unter welchen Voraussetzungen für solche Arbeitsstätten die Bestimmungen der Verordnung bei Änderungen oder Erweiterungen der Arbeitsstätte wirksam werden.

In Kraft seit 03.09.2003 bis 31.12.9999
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