§ 1 TankstpreisauszVO Preisauszeichnung für Leistungen

TankstpreisauszVO - Preisauszeichnung für Leistungen und Treibstoffe bei Tankstellen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Die nachstehend genannten Unternehmer haben die Preise ihrer typischen Leistungen, die sie in der angeführten Eigenschaft an Verbraucher erbringen, auszuzeichnen:

1.

Änderungsschneider,

2.

Augenoptiker und Kontaktlinsenoptiker hinsichtlich folgender Leistungen: Sehtest, Brillenglasbestimmung, Kontaktlinsenanpassung, Kontaktlinsennachversorgung, Werkstattleistungen,

3.

Bestatter,

4.

Betreiber von

a)

Fitnesscentern und Schlankheitsstudios hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Fitnessgeräten und Schlankheitsgeräten,

b)

Garagen,

c)

gewerblichen Bädern,

d)

gewerblichen Leihbüchereien,

e)

Saunen,

f)

Solarien,

g)

Tankstellen,

h)

Theaterkartenbüros,

i)

Videotheken,

5.

Bodenleger,

6.

Bootsvermieter,

7.

Fahrradmechaniker,

8.

Fotografen hinsichtlich der Entwicklung und Ausarbeitung von Filmen und der Herstellung von Passfotos und Fotos bei privaten Anlässen,

9.

Friseure,

10.

Fußpfleger,

11.

Gärtner hinsichtlich der Garten- und Grabbetreuung,

12.

Glaser,

13.

Karosseriebauer, Karosseriespengler und Karosserielackierer hinsichtlich Arbeiten an Kraftfahrzeugen,

14.

Kleider- und Kostümverleiher,

15.

Kosmetiker,

16.

Kraftfahrzeugtechniker,

17.

Maler und Anstreicher,

18.

Masseure,

19.

Pfandleiher, soweit das vom Kreditnehmer gegebene Pfand in der Verfügungsgewalt des Pfandbestellers verbleibt, wobei sie jedenfalls auch zur Auszeichnung des effektiven Jahreszinssatzes anhand repräsentativer Beispiele verpflichtet sind; der Jahreszinssatz ist entsprechend der in § 1 Abs. 5 der Verbraucherkreditverordnung, BGBl. II Nr. 260/1999, festgelegten Berechnungsart zu berechnen,

20.

Platten- und Fliesenleger,

21.

Radio- und Videoelektroniker,

22.

Rauchfangkehrer im Umfang des § 4,

23.

Schleppliftunternehmer,

24.

Schlüsseldienste,

25.

Schuhmacher,

26.

Tapezierer,

27.

Textilreiniger,

28.

Unternehmer, die Fahrzeuge - Kraftfahrzeuge ohne Beistellung eines Lenkers - oder Zubehör zu Fahrzeugen vermieten,

29.

Unternehmer, die Geräte der Unterhaltungselektronik vermieten,

30.

Unternehmer, die Geräte oder Werkzeuge, wie zB Heimwerkergeräte oder Gartengeräte, vermieten,

31.

Unternehmer, die Reifen mit oder ohne Felgen an Fahrzeugen montieren, hinsichtlich der dabei üblicherweise anfallenden Leistungen einschließlich des Wuchtens,

32.

Unternehmer, die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten für Verbraucher durchführen, wie Reparatur oder Wartung von Heizungsanlagen, Haushaltsgeräten oder Computern sowie Wärmeabrechnungsunternehmer,

33.

Unternehmer, die Sportgeräte und Sportausrüstung, wie insbesondere Schi, Schischuhe, Eislaufschuhe, Fahrräder oder Windsurfgeräte vermieten, warten oder reparieren,

34.

Vermittler von Privatverkäufen,

35.

Betreiber von Wechselstuben.

In Kraft seit 01.04.2001 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 TankstpreisauszVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 TankstpreisauszVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 TankstpreisauszVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 TankstpreisauszVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 TankstpreisauszVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TankstpreisauszVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 TankstpreisauszVO