(1) Sind Auf- oder Durchtriebswege nach § 39 Abs. 3 festgelegt, so dürfen nur diese Wege benützt werden.
(2) Besteht in einer Gemeinde die Möglichkeit des gemeinsamen Auftriebes zur Weide, so sind die Tierhalter verpflichtet, die für den Auftrieb bestimmten Tiere rechtzeitig zur Herde zu stellen und gemeinsam auftreiben zu lassen.
(3) Der Auftrieb zur Weide hat ohne Aufenthalt zu geschehen.
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