§ 120 T-SOG Auflassung

T-SOG - Schulorganisationsgesetz 1991, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Ein Schülerheim ist aufzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Errichtung sowohl nach § 119 Abs. 1 als auch nach § 119 Abs. 2 voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben sind.

(2) Für das Verfahren bei der Auflassung eines Schülerheimes gilt § 24 sinngemäß.

In Kraft seit 09.11.1991 bis 31.12.9999
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