§ 3 T-PK Förderung von im Landtag nicht vertretenen politischen Parteien

T-PK - Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Das Land Tirol fördert auf Antrag politische Parteien, die zwar im Landtag nicht vertreten sind, aber bei der letzten Landtagswahl mindestens 2,5 v.H. der gültigen Stimmen erhalten haben, durch eine einmalige Zuwendung von Fördermitteln.

(2) § 2 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 dritter Satz gilt sinngemäß. Der Jahresbetrag der zur Verfügung zu stellenden Fördermittel errechnet sich, indem die Zahl der auf nach Abs. 1 antragsberechtigte politische Parteien bei der letzten Landtagwahl entfallenen gültigen Stimmen mit dem Betrag von 4,– Euro multipliziert wird. Diese Fördermittel sind auf die betreffenden politischen Parteien im Verhältnis der auf sie bei der letzten Landtagswahl entfallenen gültigen Stimmen aufzuteilen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 T-PK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 T-PK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 T-PK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 T-PK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 T-PK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-PK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 T-PK
§ 4 T-PK