§ 22 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist stillzulegen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich nur vorübergehend weniger als 15 beträgt und diese Schüler in einer anderen öffentlichen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule ist aufzulassen, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch dieser Berufs- bzw. Fachschule in Betracht kommen, voraussichtlich dauernd weniger als 15 beträgt.

(3) Die Stilllegung und die Auflassung einer öffentlichen selbstständigen Berufs- oder Fachschule erstreckt sich auch auf das dieser Schule angeschlossene Schülerheim.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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