§ 66 T-LGG Konstituierung der Ausschüsse

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Jeder Ausschuss hat unter dem Vorsitz der Präsidentin/des Präsidenten aus seiner Mitte eine Obfrau/einen Obmann und eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu wählen. Die Präsidentin/Der Präsident hat das Ergebnis der Wahl dem Landtag mitzuteilen.

(2) Die Obfrau/Der Obmann wird im Fall ihrer/seiner Verhinderung durch die Stellvertreterin/den Stellvertreter vertreten.

(3) Für die Abberufung der Obfrau/des Obmannes sowie deren/dessen Stellvertreterin/deren/dessen Stellvertreter ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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