§ 49 T-LGG Debatte

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Die Verhandlungsgegenstände des Landtages werden grundsätzlich in Form einer Debatte behandelt.

(2) Bei umfangreichen Vorlagen, insbesondere bei Gesetzentwürfen und beim Landesvoranschlag, kann die Debatte in eine Beratung über die Vorlage als Ganzes (Generaldebatte) und eine Beratung und Abstimmung über Teile der Vorlage (Spezialdebatte) geteilt werden. Der Landtag entscheidet darüber auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten ohne Debatte.

(3) Die Debatte wird durch die Berichterstatterin/den Berichterstatter und eine allfällige nachfolgende Minderheitsberichterstatterin/einen allfälligen nachfolgenden Minderheitsberichterstatter eingeleitet.

(4) Während der Debatte können von jeder/jedem Abgeordneten ohne Unterbrechung einer Rednerin/eines Redners Anträge auf Vertagung, auf Rückverweisung an den Ausschuss, auf Zuweisung an einen Ausschuss, auf Schluss der Rednerinnenliste/Rednerliste oder auf Schluss der Debatte gestellt werden. Über solche Anträge ist sofort ohne Debatte abzustimmen. Zu Anträgen auf Rückverweisung an den Ausschuss und auf Zuweisung an einen Ausschuss ist jedoch der Antragstellerin/dem Antragsteller oder bei einer Regierungsvorlage einem Mitglied der Landesregierung vor der Abstimmung noch das Wort zu erteilen, wenn sie/er dies verlangt; diese Wortmeldung darf die Dauer von zehn Minuten nicht überschreiten.

(5) Abänderungs- und Zusatzanträge können von jeder/jedem Abgeordneten zu einem Verhandlungsgegenstand gestellt werden, sobald die Debatte über diesen eröffnet ist. Sie sind in die Verhandlung einzubeziehen, wenn sie der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich überreicht wurden und von mindestens vier Abgeordneten, die Antragstellerin/den Antragsteller eingerechnet, unterfertigt sind. Weiters ist jeder Klub berechtigt, Abänderungs- und Zusatzanträge im Landtag einzubringen. Diese Anträge müssen von mehr als der Hälfte der dem Klub angehörenden Abgeordneten unterfertigt sein. Der Landtag kann solche Anträge einem Ausschuss zuweisen und bis zum Vorliegen eines Berichtes des Ausschusses die Verhandlungen vertagen. Abänderungs- und Zusatzanträge müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang zu jenem Verhandlungsgegenstand stehen, auf den sie sich beziehen. Sie dürfen weiters nicht darauf gerichtet sein, die Rechtsaktform des intendierten Beschlusses abzuändern oder zu erweitern. Zu Verhandlungsgegenständen, die dem Landtag zur Genehmigung oder zur Kenntnisnahme vorgelegt werden, sind Abänderungs- oder Zusatzanträge unzulässig.

(6) Wird ein Verhandlungsgegenstand während der Debatte zurückgezogen, so ist diese sofort zu beenden.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
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