§ 37 T-LGG Wahlen

T-LGG - Landtag, Tiroler, Geschäftsordnung 2015, Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Zu einer gültigen Wahl durch den Landtag bzw. in einem Ausschuss sind, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist und in diesem Gesetz keine strengeren Voraussetzungen festgelegt sind, die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten bzw. der Ausschussmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Wahlen im Landtag und in den Ausschüssen sind mit Stimmzetteln durchzuführen, sofern der Landtag bzw. die Ausschüsse mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen nichts anderes beschließen. Leere Stimmzettel und leere Wahlkuverts sind ungültig. Sind Wahlen im Landtag mit Stimmzetteln durchzuführen, so hat die Präsidentin/der Präsident in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die Wahl geheim erfolgt.

(3) Wird beim ersten Wahlgang keine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erzielt, so findet ein zweiter Wahlgang (engere Wahl) statt. In die engere Wahl kommen jene Kandidatinnen/Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, und zwar in der doppelten Anzahl der zu Wählenden. Haben im ersten Wahlgang mehrere Kandidatinnen/Kandidaten gleich viele Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so entscheidet endgültig das Los.

In Kraft seit 01.09.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 T-LGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 T-LGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 T-LGG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 T-LGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 T-LGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 T-LGG
§ 38 T-LGG