§ 4 T-KK Grundsätze

T-KK - Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern in Kinderbetreuungseinrichtungen erfolgt unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls familienunterstützend und familienergänzend in Zusammenarbeit zwischen Eltern, Betreuungspersonen, Erhaltern und dem Land Tirol.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechts, der Herkunft, des Standes, der Sprache und des Bekenntnisses der Kinder allgemein zugänglich. Im Sinn eines inklusiven, rechtsstaatlichen und demokratischen Verständnisses ist insbesondere zu gewährleisten, dass in Kinderbetreuungseinrichtungen jedes Kind in seiner Individualität wahrgenommen wird und ihm in Erfüllung der Aufgaben nach § 8 die Entfaltung seiner Persönlichkeit auf allen Entwicklungsebenen ermöglicht wird.

(3) Die Inanspruchnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung ist freiwillig, soweit nicht eine Besuchspflicht nach § 26 besteht.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 T-KK


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 T-KK selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 T-KK


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 T-KK


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 T-KK eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis T-KK Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 T-KK
§ 5 T-KK