§ 5 T-GL

T-GL - Geschäftsordnung der Tiroler Landesregierung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

§ 5

 

(1) Der Landeshauptmann führt in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz.

(2) Die Landesregierung ist beschlussfähig, wenn die Sitzung entsprechend den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 bis 4 einberufen wurde und wenn der Landeshauptmann oder ein Landeshauptmannstellvertreter und wenigstens drei weitere Mitglieder anwesend sind.

(3) Nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit durch den Vorsitzenden sind die in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten vom jeweils zuständigen Mitglied der Landesregierung vorzutragen. Der Vortrag ist mit einem Antrag zu schließen. Im Zuge der Wechselrede kann jedes Mitglied der Landesregierung Änderungs- oder Zusatzanträge stellen.

(4) Die Landesregierung fasst ihre Beschlüsse einstimmig. Die Abstimmung hat mündlich zu erfolgen.

(5) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teil. Die Landesregierung kann bei Bedarf die Beiziehung von Bediensteten des Amtes der Tiroler Landesregierung, die mit der in Behandlung stehenden Angelegenheit vertraut sind, oder von sonstigen Sachverständigen beschließen.

(6) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.

In Kraft seit 02.04.1999 bis 31.12.9999
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