§ 3 T-GB

T-GB - Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.05.2024

(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug.

(2) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die nicht dem im Abs. 3 umschriebenen Personenkreis angehören, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

28,51 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

36,43 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

47,52 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

52,88 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

58,56 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

65,22 v.H.

über 10.000 Einwohnern

82,50 v.H.

des Ausgangsbetrages.

(3) Der Bezug beträgt für Bürgermeister, die neben dieser Funktion ein Mandat im Landtag, Nationalrat oder Bundesrat ausüben, in Gemeinden mit

höchstens 500 Einwohnern

23,76 v.H.

501 bis 1.000 Einwohnern

30,36 v.H.

1.001 bis 2.000 Einwohnern

39,60 v.H.

2.001 bis 5.000 Einwohnern

48,07 v.H.

5.001 bis 8.000 Einwohnern

53,24 v.H.

8.001 bis 10.000 Einwohnern

59,29 v.H.

über 10.000 Einwohnern

75,00 v.H

des Ausgangsbetrages.

(4) Die Anzahl der Einwohner richtet sich nach der Anzahl der Hauptwohnsitze in der Gemeinde zum 1. Jänner des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr vorangeht, für das der Bezug gebührt.

In Kraft seit 01.07.2014 bis 31.12.9999
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