§ 49 T-BOG

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eines Berufsschülers in einem Schülerheim hat der gesetzliche Heimerhalter ein Entgelt (Heimkostenbeitrag) einzuheben.

(2) Die Landesregierung hat die Heimkostenbeiträge für die einzelnen Schülerheime mit Verordnung in höchstens kostendeckender Höhe festzusetzen.

(3) Der Heimkostenbeitrag ist am Tag der Aufnahme in das Schülerheim zu bezahlen. In begründeten Fällen kann der gesetzliche Heimerhalter die Bezahlung des Heimkostenbeitrages in höchstens drei Raten gewähren.

(4) Für die Einbringung der Heimkostenbeiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

In Kraft seit 23.11.2021 bis 31.12.9999
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