§ 33 T-BOG Aufhebung der Widmung

T-BOG - Berufsschulorganisationsgesetz 1994, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

(1) Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden, Räumen und anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.

(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Gebäude, Räume oder anderen Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.

(3) Wenn Gebäude, Räume oder andere Liegenschaften für Berufsschulzwecke nicht mehr geeignet sind, hat die Bildungsdirektion die Widmung von Amts wegen aufzuheben.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 T-BOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 T-BOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 T-BOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 T-BOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 T-BOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 32 T-BOG
§ 34 T-BOG