§ 11 T-BG Ruhebezüge

T-BG - Bezügegesetz 1995, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.05.2024

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung, das nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1960 der Landesregierung angehört hat oder angehört, wegen eines in Ausübung des Amtes eingetretenen Unfalles oder einer in Ausübung des Amtes zugezogenen Krankheit oder infolge eines solchen Unfalles oder einer solchen Krankheit später ganz oder mindestens 50 v. H. erwerbsunfähig, so erhält es für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ab dem auf seinen Antrag, frühestens jedoch ab dem auf die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten einen monatlichen Ruhebezug.

(2) Nach einer achtjährigen Amtstätigkeit gebührt auch ohne Zutreffen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ein Ruhebezug, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung das 55. Lebensjahr vollendet hat, und zwar von dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten, frühestens jedoch von dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahres und die Einstellung des Amtseinkommens folgenden Monatsersten an.

(3) Für den Ruhebezug, den Todesfall-, Bestattungs- und Pflegekostenbeitrag und den Pensionssicherungsbeitrag gelten die pensionsrechtlichen Bestimmungen für Landesbeamte sinngemäß. An die Stelle der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit treten alle Zeiträume der Ausübung der Amtstätigkeit als Mitglied der Landesregierung. Die Ruhebezugsbemessungsgrundlage beträgt 80 v. H. des letzten Amtseinkommens (§ 7). Nach einer achtjährigen Amtszeit gebühren 50 v.H., für jedes weitere Jahr 6 v.H. bis zum Höchstausmaß von 100 v.H. der Ruhebezugsbemessungsgrundlage. Eine Haushaltszulage gebührt nicht.

(4) Zeiten als Mitglied der Bundesregierung oder des Nationalrates sind für die Begründung des Anspruches und die Bemessung des Ruhebezuges auf Antrag zur Gänze, Zeiten als Mitglied des Landtages oder des Bundesrates auf Antrag zur Hälfte einzurechnen, wenn für diese Zeiten Beiträge geleistet werden, die ein Mitglied der Landesregierung zu leisten gehabt hätte. Eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ist ausgeschlossen.

(5) Tritt zufolge eines der im Abs. 1 umschriebenen Umstände der Tod ein oder stirbt ein im Genuß eines Ruhebezuges stehendes ehemaliges Mitglied der Landesregierung, so erhalten seine Hinterbliebenen auf ihren Antrag ab dem auf seinen Tod nächstfolgenden Monatsersten eine Versorgung nach den für Hinterbliebene von Landesbeamten geltenden Vorschriften.

(6) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich Mitglied der Landesregierung, so erlischt der Ruhebezug mit dem Ablauf des Monats, der dem Beginn des Anspruches auf das Amtseinkommen vorangeht.

(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug ein Anspruch auf

a)

einen Bezug nach § 1,

b)

eine Entschädigung oder einen Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,

c)

Zuwendungen (Bezüge, Ruhe- und Versorgungsbezüge) für die Tätigkeit als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates, als Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Landeshauptmann, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Mitglied der Volksanwaltschaft, Bürgermeister, Mitglied eines Gemeinderates oder Gemeindevorstandes,

d)

ein Diensteinkommen oder einen Ruhe- bzw. Versorgungsbezug aus einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, zu einem Fonds, zu einer Stiftung oder zu einer Anstalt, die von Organen einer Gebietskörperschaft oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen dieser Körperschaft bestellt wurden,

e)

ein Einkommen oder einen Ruhebezug aus der Tätigkeit als Mitglied des Vorstandes oder als Geschäftsführer von Unternehmungen, die Gesellschaften, Unternehmungen oder Betriebe zum Gegenstand haben, die vom Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 168/1946, oder vom 2. Verstaatlichungsgesetz, BGBl. Nr. 81/ 1947, erfaßt sind, oder von sonstigen Unternehmen, bei denen oberste Organe des Landes ein Bestellungs- oder Bestätigungsrecht hinsichtlich von Gesellschaftsorganen ausüben oder an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen Gebietskörperschaften mit wenigstens 50 v. H. beteiligt ist, sowie aus der Tätigkeit als Mitglied des Generalrates der Österreichischen Nationalbank,

f)

Vergütungen aus der Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrates von Unternehmungen der in der lit. e genannten Art,

g)

wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen Pensions- und Unfallversicherung, ausgenommen Pensionsleistungen auf Grund einer freiwilligen Weiter- oder Höherversicherung,

so ist der Ruhebezug nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der in den lit. a bis g genannten Beträge hinter dem Amtseinkommen (§ 7) zurückbleibt. Für die erforderlichen Vergleichsberechnungen sind die Bruttobeträge heranzuziehen. Der Vergleichsberechnung hinsichtlich der Versorgungsbezüge ist jener Hundertsatz zugrunde zu legen, der dem Hundertsatz des jeweils bemessenen Versorgungsbezuges entspricht. Bestehen aus verschiedenen politischen Funktionen Ansprüche auf Ruhebezüge gegenüber dem Land und einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband, so geht die Kürzung des Ruhebezuges nach diesem Absatz der Kürzung der anderen Ruhebezüge voraus.

In Kraft seit 19.04.1995 bis 31.12.9999
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