§ 9 SUG

SUG - Sonderunterstützungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat die gemäß § 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen, allenfalls mit Ausnahme der Wartezeit, gemäß § 1 um Mitteilung zu ersuchen, ob das Arbeitsmarktservice dem Antragsteller eine zumutbare Beschäftigung (§ 1 Abs. 2) vermitteln kann. Das Arbeitsmarktservice hat die Anfrage unverzüglich zu beantworten und den Antragsteller, wenn es ihm auch unter weitestmöglichem Einsatz von Förderungsmaßnahmen keine zumutbare Beschäftigung vermitteln kann, zur Arbeitsvermittlung vorzumerken.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 SUG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 SUG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 SUG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 SUG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 SUG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 SUG
§ 10 SUG