§ 14 StVO 1960

StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.04.2024

(1) Der Lenker eines Fahrzeuges darf mit diesem nur umkehren, wenn dadurch andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert werden.

(2) Das Umkehren ist verboten:

a)

im Bereich der Vorschriftszeichen „Einbiegen nach links verboten“, „Umkehren verboten“ und „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“,

b)

auf engen oder unübersichtlichen Straßenstellen,

c)

bei starkem Verkehr,

d)

auf Vorrangstraßen im Ortsgebiet, ausgenommen auf geregelten Kreuzungen,

e)

auf Einbahnstraßen und auf Richtungsfahrbahnen.

(3) Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, muß sich der Lenker beim Rückwärtsfahren von einer geeigneten Person einweisen lassen.

(4) Ob und inwieweit das Umkehren im Bereich schienengleicher Eisenbahnübergänge verboten ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

In Kraft seit 01.07.1983 bis 31.12.9999
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