§ 46 StudFG Beschwerde

StudFG - Studienförderungsgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

(1) Gegen einen Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde kann eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erhoben werden. Diese ist bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

(2) Die Studienbeihilfenbehörde hat die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister unverzüglich von einer eingelangten Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und von einer allfälligen Beschwerdevorentscheidung in Kenntnis zu setzen.

(3) Gemäß § 19 VwGVG kann die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister jederzeit an Stelle der Studienbeihilfenbehörde in das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eintreten. Dazu bedarf es einer Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht.

(4) Gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG ist die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister berechtigt, gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 StudFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 StudFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

9 Entscheidungen zu § 46 StudFG


Entscheidungen zu § 46 StudFG


Entscheidungen zu § 46 Abs. 1 StudFG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 StudFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 StudFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 45 StudFG
§ 47 StudFG