§ 67d StROG Übergangsbestimmung zur Novelle

StROG - Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.05.2024

Die Vorgaben des § 17a Abs. 2 bis 4 sind im Regionalvorstand spätestens in seiner ersten Sitzung nach dem Inkrafttreten dieser Novellierung umzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2015

In Kraft seit 24.12.2015 bis 31.12.9999
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