§ 2 StrEBVO Voraussetzung der Vorschreibung

StrEBVO - Straßenerhaltungsbeitrags-Verordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Eine Beitragsleistung kommt nur für Straßen in Betracht, bei denen – abhängig von der Lastklasse der Straße – durch die erhöhte Inanspruchnahme die folgenden Grenzwerte für den durchschnittlichen täglichen LKW-Verkehr überschritten werden:

Lastklasse und Aufbau der Straße

durchschnitt-
licher täglicher

LKW-Verkehr

Lastklasse

Aufbau in Zentimeter

Asphalt auf Unterbau aus:

Pflasterung in Zentimeter

auf Kantkorn:

Schotter-decke in Zentimeter

 

Kantkorn

Rundkorn

Großstein

Kleinstein

III

16

18

17

500

IV

18

15

17

10

200

V

10

12

17

10

100

VI

7

9

17

8

30

>VI

≤ 40

10

 

In Kraft seit 07.06.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 StrEBVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 StrEBVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 StrEBVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 StrEBVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 StrEBVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StrEBVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 StrEBVO
§ 3 StrEBVO