§ 497 StPO

StPO - Strafprozeßordnung 1975

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.04.2024
  1. (1)Absatz einsDer Ausspruch, daß die bedingte Nachsicht einer Strafe, der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher oder einer Rechtsfolge endgültig geworden ist, hat durch Beschluß des Vorsitzenden zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Vor der Entscheidung ist der Ankläger zu hören und eine Strafregisterauskunft einzuholen.
In Kraft seit 01.03.2023 bis 31.12.9999
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