§ 33 StPEG 2004 Ordentlicher Schulsachaufwand

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Zum ordentlichen Schulsachaufwand gehören insbesondere die Kosten für

a)

die laufende Instandsetzung und Instandhaltung der Schulgebäude, der dazugehörenden Neben-gebäude, Schulbäder, Schülerheime, Schulgärten, Turn- und Spielplätze, Schulsportplätze, Pausenhöfe, landwirtschaftlichen Versuchsfelder und Freiluftklassen;

b)

die Instandsetzung der vom Schulerhalter für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart bereit-gestellten Wohnungen;

c)

die Erhaltung, Ergänzung und Instandsetzung der Schuleinrichtung;

d)

die Anschaffung, Erhaltung, Ergänzung und -Instandsetzung der Lehrmittel und sonstiger Unterrichtsbehelfe;

e)

die Beistellung von Schulbüchern und anderen Lernbehelfen für Kinder minderbemittelter Eltern;

f)

die Wartung, Beheizung, Beleuchtung und Reinigung der Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften (mit Ausnahme der zu Dienst- oder Naturalwohnungen gehörenden Räumlichkeiten) einschließlich der Kosten des hiefür erforderlichen Personals (wie Schulwart, Reinigungspersonal, Heizer);

g)

die Einrichtung, Erhaltung und Ergänzung der Schüler- und Lehrerbüchereien;

h)

die Pflege des Schulgebäudes, Schulgartens, Turn- und Spielplatzes und landwirtschaftlichen Versuchsfeldes sowie für die Anschaffung und Erhaltung der erforderlichen Gartengeräte;

i)

die Amtserfordernisse der Schule sowie Kanzlei-erfordernisse des Schulleiters, Vorschriftensammlungen, Zeugnisformulare, Amtsschriften, Post-gebühren u. dgl.;

j)

die Instandhaltung der sanitären Anlagen;

k)

die Vergütung für die Hausverwaltung;

l)

den sonstigen mit der Verwaltung der Schulliegenschaften entstehenden Aufwand;

m)

die Betriebskosten für das Schulgebäude und die dazugehörenden Nebengebäude sowie Mieten, Steuern und sonstige Abgaben für die Schulliegenschaften;

n)

die Vergütung für den schulärztlichen Dienst, -sofern nicht anderweitig dafür vorgesorgt ist;

o)

die Leihgebühren für Schulbilder und Schulfilme;

p)

die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des ordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens;

q)

das Mittagessen und für die in der Freizeit der Tagesbetreuung eingesetzten Lehrerinnen/Lehrer, Erzieherinnen/Erzieher, Erzieherinnen/Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen/ Freizeitpädagogen oder Personen mit anderer durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers festzulegender, für die Aufgaben im Rahmen der Freizeitbetreuung an ganztägigen Schulformen befähigender Qualifikation und die/den Leiterin/Leiter der Tagesbetreuung bei ganztägigen Schulformen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 82/2012, LGBl. Nr. 59/2016, LGBl. Nr. 72/2017

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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