Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. LSG 2015

Steiermärkisches Landessportgesetz 2015

Stmk. LSG 2015
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz vom 19. Mai 2015 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015)

Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3371/1 AB EZ 3371/5)

§ 1 Stmk. LSG 2015 Ziele


(1) Ziel dieses Gesetzes ist

1.

die Ermöglichung sportlicher Betätigung sowie der selbstbestimmten Benutzung von Sportstätten für jede Person;

2.

die Erreichung internationaler Sporterfolge unter Berücksichtigung der Maßnahmen gegen Doping;

3.

die Absicherung des Vereins- und Verbandsnetzwerkes;

4.

die Stärkung des Frauen- und Mädchensports.

(2) Die Ziele des Abs. 1 sind unter aktiver Einbeziehung unterschiedlicher Bedürfnisse der Menschen in der Steiermark zu verfolgen, um gleichberechtigte Teilhabe an sportlicher Betätigung für alle zu ermöglichen, unabhängig von Alter, Geschlecht, sozialer oder ethnischer Herkunft, einer Behinderung, Weltanschauung und sexueller Orientierung.

§ 2 Stmk. LSG 2015 Förderung des Sports


Das Land Steiermark fördert als Träger von Privatrechten den Sport entsprechend den Zielen dieses Gesetzes, und zwar insbesondere:

1.

Breiten-, Leistungs- und Spitzensport;

2.

Sportstätteninfrastruktur;

3.

Jugendausbildungs- und Landesleistungszentren;

4.

Sportveranstaltungen, insbesondere solche mit hohem nationalen und internationalen Stellenwert;

5.

Einzelleistungs- und Mannschaftsleistungssport;

6.

Sportwissenschaft, Sportmedizin, Sportpsychologie und Sporternährung;

7.

Vereins- und Verbandsstrukturen.

§ 3 Stmk. LSG 2015 Grundsätze der Sportförderung


(1) Auf Sportförderung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Mittel der Sportförderung dürfen nicht zur Finanzierung von Anlagen verwendet werden, die primär dem Tourismus dienen, selbst wenn in ihnen die Ausübung einzelner Sportarten möglich ist.

(3) Sportförderung darf grundsätzlich nur für nicht erwerbsmäßig betriebenen Sport gewährt werden.

(4) Es dürfen nur Veranstaltungen gefördert werden, die in der Steiermark abgehalten werden oder die im Interesse des Landes Steiermark liegen.

(5) Förderungen dürfen nicht gewährt werden, wenn die Förderungswerberin/der Förderungswerber einen Verstoß gegen Anti-Doping Bestimmungen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetz 2007 – ADBG 2007, BGBl. I Nr. 30/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 93/2014, begeht.

§ 4 Stmk. LSG 2015 Sportehrenzeichen


(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark gewürdigt.

(2) Die Sportehrenzeichen werden von der Landesregierung verliehen.

(3) Die Sportehrenzeichen können nach Größe und Art der Leistungen oder Verdienste abgestuft werden.

(4) Nähere Bestimmungen über die Sportehrenzeichen, insbesondere betreffend Arten, Aussehen und Abstufungen sind durch Verordnung der Landesregierung zu treffen.

(5) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären, oder setzt die Geehrte/der Geehrte nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Sportehrenzeichen von der Landesregierung abzuerkennen.

§ 5 Stmk. LSG 2015 Landessportorganisation


(1) Die in der Steiermark bestehenden Vereine, deren Zweck ganz oder überwiegend in der Förderung des Sports besteht (Fachverbände, Dachverbände und deren angeschlossene Sportvereine), bilden die „Landessportorganisation Steiermark“.

(2) Vereine, die nicht unter die Bestimmung des Abs. 1 fallen, jedoch für das Sportwesen von Bedeutung sind, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Landessportorganisation ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, hat ihren Sitz in Graz und untersteht der Aufsicht durch die Landesregierung.

(4) Die Organe der Landessportorganisation sind:

1.

der Landessportrat

2.

der Landessportfachrat

3.

die Ausschüsse.

(5) Die Funktionärinnen/Die Funktionäre der Landessportorganisation üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 6 Stmk. LSG 2015 Landessportrat


Dem Landessportrat gehören an:

1.

das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung als Vorsitzende/als Vorsitzender

2.

zwei Vertreterinnen/Vertreter des Dachverbandes „Arbeitsgemeinschaft für Sport und Körperkultur – Landesverband Steiermark (ASKÖ)“

3.

zwei Vertreterinnen/Vertreter des Dachverbandes „Allgemeinen Sportverbandes Österreich – Landesverband Steiermark (ASVÖ)“

4.

zwei Vertreterinnen/ Vertreter des Dachverbandes „Sportunion Steiermark (UNION)“

5.

die Vorsitzende/der Vorsitzende des Landessportfachrates und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter

6.

die Leiterin/der Leiter der für Sport zuständigen Organisationseinheit im Amt der Steiermärkischen            Landesregierung mit beratender Stimme.

§ 7 Stmk. LSG 2015 Aufgaben des Landessportrates


Der Landessportrat hat folgende Aufgaben:

1.

die Beratung der Landesregierung in allen Fragen des Sports und der Sportförderung und die Abgabe von Empfehlungen zu allen mit dem Sport zusammenhängenden Fragestellungen;

2.

die Vertretung der allgemeinen Interessen des Sports und der Interessen der der Landessportorganisation angehörenden Sportvereine, Dach- und Fachverbände;

3.

die Abgabe von Stellungnahmen zu Entwürfen von Landesgesetzen und Verordnungen der Landesregierung, die Interessen des Sports betreffen;

4.

Erstattung von Vorschlägen für die Verleihung von Sportehrenzeichen;

5.

Anerkennung/Aberkennung von Fachverbänden nach Anhörung des Landessportfachrates;

6.

Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern;

7.

die jährliche Durchführung eines Landessporttages;

8.

Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Landessportrates sowie des Landessportfachrates;

9.

die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Schule und Sport;

10.

die Erstellung des Budgets für die Landessportorganisation und die Genehmigung des Jahresrechnungsabschlusses;

11.

die Entscheidung über den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung des unbeweglichen und beweglichen Vermögens der Landessportorganisation.

§ 8 Stmk. LSG 2015 Landessportfachrat


(1) Zur Beratung und Unterstützung der Landesregierung und des Landessportrates in allen sportartenspezifischen Fragen wird der Landessportfachrat eingerichtet. In diesem Sinne hat er die Interessen der Fachverbände zu vertreten und sich in den jeweiligen Ausschüssen entsprechend einzubringen.

(2) Der Landessportfachrat besteht aus Vertreterinnen/Vertretern der Fachverbände. Jeder Fachverband entsendet in den Landessportfachrat eine Vertreterin/einen Vertreter.

(3) Die Mitglieder des Landessportfachrates wählen für die Dauer der Funktionsperiode des Landessportrates eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter.

(4) Vereine desselben Sportzweiges bilden den Fachverband des betreffenden Sportzweiges. Der Landessportfachrat stellt fest, welche Fachverbände bestehen. Auf allfällige Vorgaben der BSO (Bundes-Sportorganisation) und des ÖOC (Österreichisches Olympisches Comité) ist Bedacht zu nehmen.

(5) Für jeden Sportzweig kann nur ein Fachverband gebildet werden. Bestehen Zweifel darüber, ob einem Verband die Funktion eines Fachverbandes zukommt, entscheidet der Landessportrat nach Anhörung des Landessportfachrates.

§ 9 Stmk. LSG 2015 Ausschüsse


(1) Zur Bearbeitung von Aufgabenstellungen setzt der Landessportrat ständige und fakultative Ausschüsse ein.

(2) Ständige Ausschüsse sind jedenfalls für die Bereiche Breitensport, Leistungssport, Infrastruktur, Aus- und Fortbildung sowie Schule und Sport einzurichten.

(3) Der Landessportrat ernennt die Vorsitzenden der Ausschüsse, legt die Zahl der Mitglieder fest, bei fakultativen Ausschüssen auch deren Dauer und erstellt eine Geschäftsordnung für die Ausschüsse.

(4) Den Vorsitz in den Ausschüssen übernimmt jeweils eine Präsidentin/ein Präsident oder eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident eines Dach- oder Fachverbandes.

(5) Die einzelnen Mitglieder sollen Fachleute aus dem jeweiligen Fachgebiet sein, können sowohl ehrenamtliche, als auch hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Sports sein und werden von den Dach- und Fachverbänden nominiert.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse haben ein Antragsrecht an den Landessportrat.

§ 10 Stmk. LSG 2015 Finanzielle Mittel


Die finanziellen Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben der Landessportorganisation werden insbesondere beschafft:

1.

durch Erträgnisse von Veranstaltungen der Landessportorganisation und durch freiwillige Überlassung von Erträgnisanteilen anderer sportlicher Veranstaltungen;

2.

durch Erträgnisse aus den Vermögenschaften der Landessportorganisation, wie z. B. Eingänge aus der Vermietung von Sportplätzen und Sporteinrichtungen;

3.

durch Spenden, Legate, Sammlungen und sonstige Zuwendungen;

4.

durch allfällige Beiträge und allfällige Zuschläge zu den Eintrittspreisen sportlicher Veranstaltungen, die der Landessportrat mit den Mitgliedsvereinen vereinbart;

5.

durch Zuwendungen des Landes.

§ 11 Stmk. LSG 2015 Landessportbüro


Die Geschäfte der Landessportorganisation werden bei der für Sport zuständigen Organisationseinheit im Amt der Steiermärkischen Landesregierung geführt (Geschäftsstelle).

§ 12 Stmk. LSG 2015 Helmpflicht beim Wintersport


Beim Alpinschilauf und Snowboarden haben Minderjährige bis zum vollendeten 15. Lebensjahr beim Befahren von Schipisten und Schirouten einen handelsüblichen Wintersporthelm zu tragen. Die Erziehungsberechtigten und Aufsichtspersonen haben für die Einhaltung dieser Verpflichtung im Rahmen ihrer Möglichkeiten und des ihnen Zumutbaren Sorge zu tragen.

§ 13 Stmk. LSG 2015 Übergangsbestimmungen


(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geht die Funktion der Vorsitzenden/des Vorsitzenden der Landessportorganisation auf das für Angelegenheiten des Sports zuständige Mitglied der Landesregierung über. Die übrigen Organe der Landessportorganisation behalten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ihre Funktion, bis die Organe nach den Bestimmungen dieses Gesetzes konstituiert sind.

(2) Die Vorsitzende/Der Vorsitzende der Landessportorganisation hat alle in Betracht kommenden Stellen aufzufordern, die für die Konstituierung des Landessportrates gemäß § 6 erforderlichen Entsendungen vorzunehmen. Der Landessportrat ist zwischen dem Ende des dritten und dem Beginn des fünften Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu seiner ersten Sitzung einzuberufen, und zwar auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Einberufung noch Nominierungen von Mitgliedern ausständig sind.

(3) Der Landessportfachrat ist von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden der Landessportorganisation zu konstituieren. Bis zur Wahl einer Vorsitzenden/eines Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter üben die/der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindliche Vorsitzende des Landessportfachbeirats und ihre/seine beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter diese Funktionen aus. Die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landessportfachrates über die Wahl der Vorsitzenden/des Vorsitzenden und ihrer/seiner beiden Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind jedenfalls binnen sechs Monaten zu erlassen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so sind derartige Regelungen durch Verordnung der Landesregierung zu erlassen. Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung außer Kraft.

§ 14 Stmk. LSG 2015 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft.

§ 15 Stmk. LSG 2015 Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landessportgesetz 1988, LGBl. Nr. 67/1988, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2009, außer Kraft.

Steiermärkisches Landessportgesetz 2015 (Stmk. LSG 2015) Fundstelle


Gesetz vom 19. Mai 2015 über das Sportwesen im Land Steiermark (Steiermärkisches Landessportgesetz 2015)

Stammfassung: LGBl. Nr. 53/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3371/1 AB EZ 3371/5)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag Steiermark hat beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten