§ 207 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Fachärztliche Hintergrundbereitschaft für Primarärzte/Primarärztinnen - JUSLINE Österreich
§ 207 Stmk. L-DBR Fachärztliche Hintergrundbereitschaft für Primarärzte/Primarärztinnen
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Die Bestimmung des § 198 über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft gilt für die Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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