§ 191a Stmk. L-DBR Einreihung der Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

(1) Die Vertragsbediensteten im Entlohnungsschema SI werden in folgende Entlohnungsgruppen eingereiht:

1.

Entlohnungsgruppe sI/1, Turnusärzte/Turnusärztinnen:

Turnusärzte/Turnusärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die gemäß § 7 Ärztegesetz 1998 die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolvieren; approbierte Ärzte/Ärztinnen sowie Assistenzärzte/Assistenzärztinnen, die nicht in fachärztlicher Ausbildung stehen;

2.

Entlohnungsgruppe sI/2, Assistenzärzte/Assistenzärztinnen:

Assistenzärzte/Assistenzärztinnen sind Turnusärzte/Turnusärztinnen in fachärztlicher Ausbildung;

3.

Entlohnungsgruppe sI/3, Stationsärzte/Stationsärztinnen und Zahnärzte/Zahnärztinnen:

Stationsärzte/Stationsärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die die Ausbildung zum Arzt/zur Ärztin für Allgemeinmedizin absolviert haben und Zahnärzte/Zahnärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen, die über ein Studium der Zahnmedizin verfügen und keine fachärztliche Ausbildung absolvieren.

4.

Entlohnungsgruppe sI/4, Fachärzte/Fachärztinnen:

Fachärzte/Fachärztinnen sind Ärzte/Ärztinnen die eine fachärztliche Ausbildung absolviert haben, als Facharzt/Fachärztin durch Facharztdekret anerkannt und fachärztlich verwendet werden;

(2) In der Entlohnungsgruppe sI/4 sind folgende Funktionsgruppen vorgesehen:

1.

Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest drei Jahre als Facharzt/Fachärztin tätig sind und bei der Erfüllung des Kompetenzlevelkatalogs auf Antrag des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/ Oberärztinnen zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt werden. Jeder Facharzt/Jede Fachärztin wird spätestens nach achtjähriger Tätigkeit gemäß § 256a Abs. 1 Z 2 als Facharzt/Fachärztin zum nächstmöglichen Vorrückungstermin zum Oberarzt/zur Oberärztin ernannt.

2.

Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen:

das sind Fachärzte/Fachärztinnen, die zumindest fünf Jahre die Funktion als Oberarzt/Oberärztin ausüben und für einen medizinischen und/oder organisatorischen Spezialbereich fachlich bereichsverantwortlich sind. Der Funktionsoberarzt/Die Funktionsoberärztin muss eine ausgewiesene Expertise und Motivation im Spezialgebiet aufweisen. Er/sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin unter Einbindung der an der Abteilung bereits tätigen Oberärzte/Oberärztinnen befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. In das Verhältnis zwischen Funktionsoberärzte/Funktionsoberärztinnen und Oberärzte/Oberärztinnen sowie Fachärzte/Fachärztinnen pro Abteilung mit 1:4 sind auch alle MUG- und bundesbediensteten Fachärzte/Fachärztinnen einzurechnen.

3.

Geschäftsführende Oberärzte/Oberärztinnen:

das sind Oberärzte/Oberärztinnen, die zumindest fünf Jahre in dieser Funktion tätig sind und als Stellvertretung der Abteilungsleitung definierte und mit der Abteilungsleitung abgestimmte Führungsaufgaben an Stelle des/der ersten Oberarztes/Oberärztin übernehmen. Ein Geschäftsführender Oberarzt/Eine Geschäftsführende Oberärztin kann ab einer Anzahl von 15 Ärzten/Ärztinnen an der Abteilung bestellt werden. Er/Sie muss über eine abgeschlossene Führungsausbildung verfügen und die Anforderungskriterien laut Funktionsbeschreibung erfüllen. Er/Sie wird vom Abteilungsleiter/von der Abteilungsleiterin in Abstimmung mit dem/der Ärztlichen Direktor/Direktorin befristet auf vier Jahre ernannt. Eine weitere Ernennung oder ein begründeter Widerruf der Ernennung sind möglich. Sind auf Grund der Abteilungsgröße die Kriterien für die Bestellung eines/einer Geschäftsführenden Oberarztes/Oberärztin nicht gegeben, so ist ein Oberarzt/eine Oberärztin zum/zur ersten Oberarzt/Oberärztin zu ernennen, der die Abteilungsleitung im Abwesenheit vertritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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