(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2019, | |||||||||
2. | Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019 |
(3) Der Verweis auf die Datenschutz-Grundverordnung ist als Verweis auf die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, zu verstehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2020
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