§ 2 StDWG

StDWG - Steiermärkisches Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.05.2024

Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für

1.

Dokumente deren Erstellung nicht unter den gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften festgelegten öffentlichen Auftrag der betreffenden öffentlichen Stelle fällt oder, in Ermangelung solcher Rechtsvorschriften, nicht unter den durch allgemeine Verwaltungspraxis festgelegten öffentlichen Auftrag fällt, vorausgesetzt, dass der Umfang der öffentlichen Aufträge transparent ist und regelmäßig überprüft wird;

2.

Dokumente, die nicht oder nur eingeschränkt zugänglich sind, beispielsweise

a)

aus Gründen der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der öffentlichen Sicherheit;

b)

aus Gründen des Schutzes der statistischen Geheimhaltung;

c)

aus Gründen des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen);

d)

weil dafür ein besonderes Interesse nachzuweisen ist;

e)

aus Gründen des Schutzes personenbezogener Daten;

f)

aufgrund ihrer Eigenschaft als vertrauliche Informationen über den Schutz kritischer Infrastrukturen im Sinne des Art. 2 lit. d der Richtlinie 2008/114/EG;

g)

aus Gründen einer sonstigen Verpflichtung zur Geheimhaltung;

3.

Teile von Dokumenten, die nach den Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten regeln, zwar zugänglich sind, die jedoch personenbezogene Daten enthalten, deren Weiterverwendung nicht mit dem Recht über den Schutz natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten vereinbar ist oder gesetzlich als Beeinträchtigung des Schutzes der Privatsphäre und der Integrität der betroffenen Personen definiert ist;

4.

Dokumente, die geistiges Eigentum Dritter betreffen;

5.

Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst sind;

6.

Dokumente, die im Besitz von Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe und darunter sind;

6a.

Dokumente, die im Besitz von Forschungseinrichtungen und Forschungsförderungseinrichtungen einschließlich von Einrichtungen, die zum Zweck des Transfers von Forschungsergebnissen gegründet wurden, sind, soweit es sich nicht um Forschungsdaten gemäß § 4 Abs. 1a handelt; dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, soweit sie nicht ohnehin nach Z 6 ausgenommen sind;

7.

Dokumente, die im Besitz kultureller Einrichtungen, ausgenommen Bibliotheken, Museen und Archiven, sind;

8.

Logos, Wappen und Insignien.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 41/2015, LGBl. Nr. 12/2022

In Kraft seit 29.01.2022 bis 31.12.9999
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