§ 11 SpkG Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis

SpkG - Sparkassengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

(1) Für alle Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis ist ein Schiedsgericht, bestehend aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, zuständig. Die Bestellung und die Geschäftsordnung des Schiedsgerichts sind in den Statuten festzulegen.

In Kraft seit 01.03.1979 bis 31.12.9999
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