§ 28 SortSG In-Kraft-Tretens-Bestimmung

SortSG - Sortenschutzgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit 1. September 2001 in Wirksamkeit gesetzt werden.

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes treten das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzensorten (Sortenschutzgesetz), BGBl. Nr. 108/1993, und Art. 11 des Euro-Umstellungsgesetzes Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft - EUG-LFUW, BGBl. I Nr. 108/2001, außer Kraft.

(4) § 6 Abs. 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2005 (Biotechnologie-Richtlinie – Umsetzungsnovelle) tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.

(4) § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 7 Abs. 2, §§ 20, 22 Abs. 2 Z 9, § 27 Abs. 5 und § 29 Z 3 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

In Kraft seit 15.08.2013 bis 31.12.9999
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