Art. 1 S.LSG

S.LSG - Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.05.2024

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Dänemark am 16. August 1967 seine Kündigungsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zur Bekämpfung der Verbreitung und des Vertriebes von unzüchtigen Veröffentlichungen vom 12. September 1923 (BGBl. Nr. 158/1923), in der Fassung des Abänderungsprotokolls (BGBl. Nr. 192/1950, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 185/1967) hinterlegt.

In Kraft seit 30.01.1974 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 1 S.LSG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 1 S.LSG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu Art. 1 S.LSG


Entscheidungen zu § artikel1 S.LSG


Entscheidungen zu § artikel1 Abs. 1 S.LSG

11

Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 1 S.LSG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 1 S.LSG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis S.LSG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen (S.LSG) Fundstelle