§ 55 SeilbG 2003

SeilbG 2003 - Seilbahngesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.05.2024

In der Umgebung von Seilbahnanlagen ist die Errichtung von Bauwerken oder anderen Anlagen und die Vornahme sonstiger Handlungen durch das Seilbahnunternehmen oder Dritte verboten, durch die der Bestand der Seilbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige oder sichere Betriebsführung gefährdet wird (Gefährdungsbereich) und geeignete Schutzmaßnahmen zur Ausschaltung dieser Gefährdung nicht möglich sind. Ein verbotswidriger Zustand ist der Behörde durch das Seilbahnunternehmen bekannt zu geben, welche die Beseitigung dieses Zustandes anzuordnen hat.

In Kraft seit 22.11.2003 bis 31.12.9999
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